|
Auf Grund von Meinungsverschiedenheiten und
Unklarheiten über den Leistungsumfang kommt es bei EDV-Projekten immer
wieder zu Streitigkeiten. Sie möchten deshalb jedoch nicht gleich vor
Gericht ziehen. Die Lösung liegt darin, bereits bei Auftragserteilung mit
Ihrem Vertragspartner eine sogenannte Schiedsgutachtenabrede zu
treffen.
Der Vorteil ist folgender: wenn es keine Probleme
gibt, hat die Klausel keine Bedeutung und es entstehen keine Kosten. Wenn
es zu Unstimmigkeiten kommt, wird zur Vermeidung eines Rechtsstreites
und vor allem zur schnellen und unparteilichen Klärung des Sachverhaltes,
ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Schiedsgutachten beauftragt.
Die Parteien wählen den Schiedsgutachter gemeinsam aus, oder beauftragen
zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer (IHK) um einen Schiedsgutachter
zu benennen. Der Schiedsgutachter – prädestiniert ist hierfür ein
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger – ist beiden
Parteien zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet. Das Schiedsgutachten
ist für beide Parteien bindend.
In dem Gutachten klärt und bewertet der
Sachverständige
·
ob und wenn ja in welchem Umfang Mängel oder Abweichungen
vorliegen
·
welche Partei für die Mängel verantwortlich ist
·
wann und wie diese Mängel nachzubessern sind
·
welche Kosten für die Nachbesserung entstehen
Kommt es später zwischen den Parteien zu einem
Rechtsstreit über diese Fragen, so ist der Richter in diesem Rechtsstreit
grundsätzlich ebenfalls an die Feststellungen des Schiedsgutachters
gebunden.
|